Spektrum
Das vielseitige Gebiet der Testamentsvollstreckung unterscheidet verschiedene Erscheinungsformen. (nach Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. Bonn 2011, S. 17f)
1. Abwicklungsvollstreckung
Das ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall. Sobald der Nachlass vollständig abgewickelt ist, endet diese Art der Testamentsvollstreckung automatisch.
2. Dauertestamentsvollstreckung
Sofern der Nachlassgeber Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hat, ist hier eine dauerhafte Nachlassverwaltung durchzuführen. Diese kann bis zu 30 Jahren im Anschluß nach dem Erbfall laufen und soll den Nachlass vor Vermögensverfall und fehlerhafter Anlage schützen.
3. Schlichte Verwaltungsvollstreckung
In diesem Fall besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers allein in der Verwaltung des Nachlasses. Sie wird häufig angeordnet, um den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Erben zu überbrücken.
4. Nacherbentestamentsvollstreckung
Mit dieser Sonderform sollen die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben sichergestellt werden.
5. Vermächtnisvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung dient hier dem Zweck, für die Ausführung einer dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerung zu sorgen.
6. Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis
Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers erheblich einzuschränken und zwar auch dinglich.