Ziele

Vielfach haben Erblasser bei der Abfassung von Testamenten oder Erbverträgen bereits eine konkrete Vorstellung von der Verteilung und dem Schutz des Vermögens. Damit verbunden ist oft der Wunsch Zwistigkeiten unter den Familienmitgliedern zu vermeiden und für die Beteiligten eine finanzielle Sicherheit schaffen.

Hilfreich bei der Umsetzung dieser Zielvorstellungen ist es, wenn zur Nachlassabwicklung und -verwaltung ein Testamentsvollstrecker eingeschaltet wird. Sein Einsatz verhindert, dass Streit und Ärger die Familienverhältnisse schädlich beeinflussen und bei ungünstigem Verlauf das Vermögen des Erblassers verzehrt wird.

Vorteile einer Testamentsvollstreckung

1. Freistellung des Erben von den Mühen der Nachlassverwaltung

Eine Nachlassabwicklung ist grundsätzlich eine komplexe Angelegenheit. In kurzer Abfolge sind zahlreiche Maßnahmen einzuleiten: Nachlasssicherung, Haushaltsauflösung, Sichtung aller Dokumente, Erarbeitung des Nachlassverzeichnisses, Dokumentation der Vertragsbeziehungen, Regulierung von Forderungen und Rechnungen, Erfüllung von Vermächtnisses, Immobilienschätzungen, Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärungen. Noch vielschichtiger werden die Aufgaben, wenn zusätzlich Firmenanteile oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört.

2. Konsequente Verfolgung des Erblasserwillens

Die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen, also die Umsetzung seiner Anweisungen und Richtlinien. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass dies ggf. auch über einen längeren Zeitraum geschieht. Im Vordergrund steht immer der Schutz und die Erhaltung des nachgelassenen Vermögens.

3. Schutz minderjähriger Erben

Ziel einer Erbeinsatzung ist häufig die Absicherung minderjähriger Kinder. In vielen Fällen ist es sinnvoll, das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen. Wenn der Nachlassgeber einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, ist dieser von den Handlungen des gesetzlichen Vertreters unabhängig und unterliegt nicht der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

4. Schutz behinderter Erben

Im Falle einer Erbschaftszuwendung an einen im Heim lebenden Behinderten kann im ungünstigen Fall mit Rückgriffsansprüchen von Sozialträgern gerechnet werden. Auf dem Wege der Testamentsvollstreckung kann das nachgelassene Vermögen vor ungewolltem Gläubigerzugriff bewahrt werden.

5. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

Auch dieser Fall kommt in der Praxis vor. Ein Nachlass, über den Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger geschützt. Der Erbe ist vor möglichen eigenen Gläubigern bzw. deren Versuchen, sich des nachgelassenen Vermögens zu bemächtigen, bewahrt und hat die Möglichkeit, mit seinen Gläubigern ohne Druck eine Einigung herbeizuführen.