Tätigkeit des Testamentvollstreckers

Die Person des Testamentsvollstreckers

  1. Der Testamentsvollstrecker sollte im Hinblick auf maximale Unabhängigkeit nicht aus dem Kreis der Miterben oder Verwandten kommen. Eine neutrale Person ermöglicht die Auseinandersetzung des Nachlasses bei einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz.
  2. Das Amt des Testamentsvollstreckers stellt an die ausführende Person hohe Anforderungen hinsichtlich fachlicher Kompetenz, Sachverstand, Sorgfalt, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft sowie Fähigkeit zum Vermitteln und Ausgleichen bei divergierenden Interessen.
  3. Ohne juristische und ökonomische Fachkenntnisse ist eine Testamentsvollstreckung für einen Laien kaum machbar und bei Fehlentscheidungen überaus haftungsträchtig.

Unabhängig, juristisch und ökonomisch versiert

Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers

  1. Bei Eintritt des Erbfalles trägt der Testamentsvollstrecker dafür Sorge, dass keinerlei Veränderungen im Vermögensbestand erfolgen. Er erstellt umgehend ein Nachlassverzeichnis, um den Erben einen Überblick über die hinterlassenen Vermögenswerte und Verpflichtungen zu verschaffen und das Vermögen in Verwahrung zu nehmen. Der Testamentsvollstrecker ist gehalten, alle getroffenen letztwilligen Verfügungen umzusetzen.
  2. Solange sein Amt besteht, ist der Testamentsvollstrecker den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
    Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt gewissenhaft und sorgfältig zu führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern auch möglichst zu vermehren.
  3. Der Testamentsvollstrecker hat unabhängig zu sein – ihm ist es nicht gestattet, Gegenstände aus dem Nachlass zu erwerben.
  4. Verursacht der Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erben vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden, haftet er persönlich.
  5. Üblicherweise stellt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis aus, mit dem er sich während der Ausübung seines Amtes legitimiert.