Vergütung

  1. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist keiner unmittelbaren gesetzlichen Regelung wie sie z.B. für die steuerberatenden Berufe existieren, unterworfen.
  2. In der Praxis haben sich Vergütungstabellen durchgesetzt, z.B. diejenige des „Deutschen Notarvereins“, die auch regelmäßig von den Nachlassgerichten akzeptiert werden.
  3. Der Erblasser kann bereits in seiner letztwilligen Verfügung eine diesbezügliche Vorgabe machen. Meistens richtet sich die Vergütung nach der Komplexität des Nachlasses oder den Vermögenswerten.